Vernehmlassungsantwort zum Klimareglement

Der Grundsatz des Reglements – das Klimaübereinkommen von Paris umzusetzen und einen verbindlichen CO2-Absenkpfad für die Stadt Bern zu definieren – entspricht den Zielen der Jungen Alternative JA!. Wir bedauern aber, dass sich der Gemeinderat nicht höhere Ziele stecken möchte. Das vorliegende Klimareglement enthält lediglich Minimalziele und übertrifft die Ziele des Klimaübereinkommens von Paris definitiv nicht, entgegen den Behauptuungen des Gemeinderats. Damit das Klimaübereinkommen von Paris global eingehalten werden kann, sollte sich die Stadt aus zwei Gründen höhere Ziele setzen:

  1. Die Stadt Bern ist weder bei den Nahrungsmitteln noch bei den übrigen Gütern selbstversorgend. Damit fällt der grosse Teil der von der Stadtbevölkerung verursachten Emissionen ausserhalb des Stadtgebiets an. Die Stadt Lausanne[1] schreibt in ihrem neusten Klimaplan, dass für Lausanne 75% der Emissionen ausserhalb des Stadtgebiets anfallen. Obwohl die Stadt Bern ihre grauen Emissionen nicht ausweist, werden die Zahlen in einem ähnlichen Bereich liegen.
  2. Das Klimaübereinkommen von Paris hält fest, dass reichere Länder eine besondere Verantwortung fürs Klima tragen. Zu diesen Ländern gehört die Schweiz zweifellos, weshalb sich auch die Stadt Bern nicht mit Minimalzielen zufriedengeben kann.

Im Folgenden nehmen wir Stellung zu den einzelnen Artikeln des Reglements:

Art. 1 Grundsätze

Wir begrüssen den Willen der Stadt Bern, sich auf die Ziele des Klimaübereinkommens von Paris zu verpflichten und die nötigen und geeigneten Massnahmen zu treffen, um diese Ziele zu erreichen. Insbesondere begrüssen wir, dass dabei auf den Erwerb von Zertifikaten verzichtet wird. Wir vermissen jedoch den Vorsatz, dass eine Reduktion der CO2-Emissionen auf dem Stadtgebiet nicht zu einer Erhöhung der Emissionen ausserhalb führen darf. Obwohl dies implizit logisch erscheint, muss beispielsweise bei städtischen Verkehrsmassnahmen darauf geachtet werden, dass diese nicht zu Mehrverkehr auf den Umfahrungsstrassen führen. Auch die Elektromobilität führt zu einer Reduktion der Emissionen auf Stadtgebiet. Es ist jedoch sicherzustellen, dass eine Umstellung auf Elektromobilität in der Stadt nicht zu erhöhten grauen Emissionen führt. Zudem soll vermieden werden, dass bspw. emissionsintensive Anlagen oder Produktionsstätten vom Stadtgebiet verschwinden, nur damit diese stattdessen ausserhalb des städtischen Gebiets die Emissionen verursachen .

Antrag 1:
Ergänzung um folgenden Absatz: Sie achtet darauf, dass die getroffenen Massnahmen zur Reduktion der Emissionen auf dem Stadtgebiet nicht zu einer Zunahme der Emissionen ausserhalb des Stadtgebiets führen.

Trotz der absoluten Dringlichkeit des Klimaschutzes darf dieser nicht zu einer Verstärkung der sozialen Ungleichheit führen. Deshalb ist ein Absatz einzufügen, der betont, dass Massnahmen zum Klimaschutz sozial verträglich umgesetzt werden müssen.

Antrag 2:
Ergänzung um folgenden Absatz: Sie achtet bei der Umsetzung der Klimaschutzmassnahmen auf deren Sozialverträglichkeit.

Art. 2 Absenkpfad

Wir begrüssen, dass die Stadt Bern einen verbindlichen Absenkpfad definieren will. Aus unserer Sicht fehlt jedoch eine Definition davon, was die Stadt unter «Emissionen auf dem Stadtgebiet» versteht. Wie bereits erläutert, ist der Absenkpfad zudem ungenügend, da die Stadtbevölkerung nicht nur für die Emissionen auf dem Stadtgebiet verantwortlich ist, sondern den Grossteil ihrer Emissionen ausserhalb der Stadt Bern verursacht. Wir fordern deshalb, für die Stadt Bern einen steileren Absenkpfad mit tieferen Zielen zu definieren, der berücksichtigt, dass produktionsintensivere Standorte oder Emissionen, die beim Transport von Güter und Personen entstehen, nicht standortbezogen reduziert werden können.

Antrag 3:
Der Absenkpfad ist steiler auszugestalten und mit einem tieferen Ziel zu versehen.

Gerade weil innerhalb der Stadt Bern verhältnismässig wenig Emissionen entstehen, reicht es aus unserer Sicht nicht, dass die Stadt sich auf ein Netto 0 Ziel beschränkt. Stattdessen soll sie auf dem Stadtgebiet mehr Treibhausgase binden, als sie freisetzt. Wir fordern deshalb, den Artikel 2 Absatz 2 entsprechend anzupassen.

Antrag 4:
Art. 2 Abs. 2 ist wie folgt anzupassen: Spätestens bis ab 2045 sollen auf dem Stadtgebiet nur noch so viel weniger Treibhausgase freigesetzt werden, als hier gebunden werden können.

Um dieses Ziel zu erreichen, sollen nicht nur weniger Treibhausgase freigesetzt werden, sondern auch mehr gebunden werden. Deshalb soll das Klimareglement zudem mit einem Aufstiegspfad für die Bindung von Treibhausgasen ergänzt werden.

Antrag 5:
Das Klimareglement ist um einen ambitionierten Aufstiegspfad für die Bindung von Treibhausgasen auf dem Stadtgebiet zu ergänzen.

Wir regen zudem an, dass mit der Evaluation der Massnahmen jeweils auch der Absenkpfad evaluiert wird. Die Forschung im Bereich der Klimawissenschaften entwickelt sich momentan sehr schnell und die heutigen Erkenntnisse werden sich in den kommenden Jahrzehnten verbessern. Es kann gut sein, dass sich der heute definierte Absenkpfad in ein paar Jahren bereits als ungenügend herausstellt. Dann muss dieser unbedingt den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Antrag 6:
Der Absenkpfad ist regelmässig zu evaluieren und falls nötig den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.

Art. 3 Interessenabwägungen

Wir begrüssen, dass die Frage der Interessenabwägung bereits im Klimareglement thematisiert wird. Wir vermissen in diesem Artikel jedoch ein Bewusstsein dafür, dass ein effektiver Klimaschutz gezwungenermassen wirtschaftliche und soziale Transformationen erfordert, die zu Einschränkungen und Nachteilen für gewisse Bereiche der Gesellschaft und der Wirtschaft führen werden. Besonders privilegierte Bevölkerungsschichten und klimaschädliche Wirtschaftsbereiche werden ihre Emissionen massiv reduzieren müssen. Diese Ausführungen sind zwar in den Erläuterungen zum Klimareglement auf Seite 9 zu finden, fehlen aber im Reglement selber. Klimaschutzmassnahmen müssen gegenüber anderen öffentlichen Interessen deshalb grundsätzlich priorisiert werden, nicht nur dann, wenn diese gleichwertig sind. Längerfristig wird ein ungenügender Klimaschutz die öffentlichen Interessen deutlich stärker treffen als wohlüberlegte und effektive Klimamassnahmen.

Antrag 7:
Art. 3 Abs. 2 neu: Klimaschutzmassnahmen sind höher zu gewichten als übrige öffentliche Interessen. Als Massstab gilt dabei die suffiziente Gesellschaft, welche die Lebensqualität fördert, aber auf die Anhäufung materieller Güter verzichtet.

Art. 4 Umsetzung Energie- und Klimastrategie

Wir begrüssen den Fokus auf die Energie- und Klimastrategie. Damit ist klar, welche Massnahmen und Zwischenziele die Stadt Bern für die Reduktion ihrer Emissionen verfolgt. Aus unserer Sicht müsste der motorisierte Individualverkehr in Abs. 2 jedoch unbedingt erwähnt werden, da er eine wichtige Quelle für den Verbrauch fossilger Treibstoffe darstellt.

Antrag 8:
2 Mit der Energie- und Klimastrategie soll auf dem Stadtgebiet insbesondere der Wärme- und Stromverbrauch kontinuierlich reduziert, der Anteil der erneuerbaren Energie am Gesamtenergieverbrauch gesteigert und der Verbrauch fossiler Treibstoffe und damit der motorisierte Individualverkehr reduziert werden.

Wie der Erläuterungsbericht zum Klimareglement auch festhält, entfällt ein Grossteil der Emissionen auf Stadtgebiet durch das Verhalten von Privatpersonen. Auf diese Emissionen hat die Stadt nur beschränkt Einfluss. Den gegebenen Spielraum soll sie jedoch nutzen, Anreize für einen nachhaltigen Konsum zu schaffen.

Antrag 9:
Ergänzung um folgenden Absatz: Die Stadt schafft Anreize für einen nachhaltigen Konsum.

Art. 4 Abs. 3 geht aus unserer Sicht zu weit. Gerade wenn die (aktuell nicht gerade ambitioniert) gesteckten Zwischenziele des Absenkpfades nicht erreicht werden, muss der Gemeinderat auch auf Massnahmen zurückgreifen können, die nicht bereits in der Energie- und Klimastrategie vorgesehen sind. Dafür benötigt es jedoch einen zusätzlichen Absatz, der explizit einen Katalog von zusätzlichen Massnahmen vorsieht, die innert kurzer Frist umgesetzt werden können.

Antrag 10:
Ergänzung um folgenden Absatz: Verfehlt die Stadt Bern die Zwischenziele nach Art. 2, kann der Gemeinderat zur Energie- und Klimastrategie zusätzliche Massnahmen definieren.

Art. 5 Verminderung der grauen Emissionen

Wir begrüssen diesen Artikel sehr. Er geht aus unserer Sicht jedoch zu wenig weit. Die Stadt sollte nicht nur bei der Beschaffung auf die Verminderung der grauen Emissionen achten, sondern insbesondere auch in ihren Finanzanlagen.

Antrag 11:
Ergänzung: Die Stadt setzt bei ihren Finanzanlagen auf klimaneutrale Anlagen.

Der Artikel geht zudem zu wenig weit, wenn er sich nur auf die stadteigenen Beschaffungen bezieht. Wir fordern, dass derselbe Grundsatz sinngemäss gilt für alle Partner_innnen, mit denen die Stadt einen Leistungsvertrag abschliesst, die eine Gebührenbefreiung der Stadt erhalten oder über welche die Stadt auf eine sonstige Art Einfluss hat.

Antrag 12:
Ergänzung: Artikel 5 gilt sinngemäss für alle Personen und Unternehmen, mit der die Stadt einen Leistungsvertrag abschliesst, welche von der Stadt eine Gebührenbefreiung erhalten oder über welche die Stadt auf eine andere Art Einfluss hat.

Art. 7 Entwicklungszusammenarbeit

Wir begrüssen das Ziel der Stadt Bern, sich auch in der Entwicklungszusammenarbeit stärker auf die Klimathematik zu fokussieren. Dieses Engagement ersetzt aus unserer Sicht jedoch nicht den bisherigen städtischen Beitrag an die Entwicklungszusammenarbeit. Gerade weil das Klimaübereinkommen von Paris ein stärkeres Engagement der reicheren Länder verlangt, sind hier zusätzliche Ausgaben angebracht.

Antrag 13: Die 0.1% der budgetierten Gesamtausgaben werden zusätzlich zu den bisherigen Ausgaben für die Entwicklungszusammenarbeit erbracht.

Zudem scheint uns der Fokus auf Klimaschutzprojekte zu eng, sind doch Entwicklungsländer oft nicht die Länder mit den höchsten Emissionen sondern die, welche am stärksten vom Klimawandel betroffen sind. Klimanpassungsprojekte sollen deshalb genauso möglich sein wie Klimaschutzprojekte.

Antrag 14:
Art. 7 Abs. 1 ergänzend: Die Stadt Bern unterstützt im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekte mit jährlich mindestens 0,1 Prozent der budgetierten Gesamtausgaben der Stadt.

Art. 8 Prüfung städtischer Vorlagen auf Klimaverträglichkeit

Aus unserer Sicht ist es sehr wichtig, das Bewusstsein für Klimaverträglichkeit bzw. mögliche Auswirkungen von Projekten auf das Klima bei der Bevölkerung zu stärken. Wir befürworten deshalb sehr, dass diese Berichterstattung in sämtliche Vorlagen aufgenommen werden soll. Dabei reicht es jedoch nicht, nur die Emissionen auf dem Stadtgebiet zu berücksichtigen. Auch Angaben zu möglichen grauen Emissionen dürfen nicht fehlen. Dies ist beispielsweise bei Bauprojekten wichtig, in denen die Materialien zwar auf dem Stadtgebiet verbaut werden, die Herstellung jedoch ausserhalb geschieht. Angaben zu grauen Emissionen sind deshalb nach Möglichkeiten auszuweisen (im Bewusstsein, dass deren Erhebung schwieriger und ungenauer ist).

Antrag 15:
Die Ausführungen zu den Vorlagen enthalten nicht nur Angaben zu den Emissionen auf Stadtgebiet, sondern auch zu den grauen Emissionen.

Sollen diese Ausführungen zudem nicht zu einem reinen Papiertiger mit Standardsatz degradiert werden, ist für uns nicht ersichtlich, wie diese Massnahmen ohne zusätzliches Personal geschehen soll. Es ist dabei zu Berücksichtigen, dass die Berechnung von Emissionen ein gewisses Fachwissen erfordert, das nicht von allen Ämtern erwartet werden kann. Wir würden deshalb begrüssen, wenn der Gemeinderat dem Stadtrat die nötigen Kredite unterbreitet und der Stadtrat dafür davon ausgehen kann, dass die Emissionsangaben gründlich und zuverlässig berechnet wurden.

Art. 9 Controlling, Berichterstattung und Anpassung der Energie- und Klimastrategie

Wir unterstützen die Bestrebungen, die Emissionen der Stadtverwaltung zu erheben. Die Beschränkung auf Emissionen der Stadtverwaltung und Emissionen auf dem Stadtgebiet ist jedoch zu eng. Wie bereits mehrfach ausgeführt, spielen die grauen Emissionen eine ungleich wichtigere Rolle. Deshalb sollen diese wo möglich auch erhoben werden. Zudem sollen die erhobenen Daten veröffentlicht werden.

Antrag 16:
1 Die Stadt Bern erhebt und veröffentlicht jährlich die Treibhausgasemissionen der Stadtverwaltung und diejenigen im ganzen Stadtgebiet sowie die von der Stadtbevölkerung verursachten grauen Emissionen.

Das Reglement verpflichtet den Gemeinderat, alle zwei Jahre öffentlich Bericht über den Stand der Umsetzung zu erstatten. Dieser Bericht soll dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht werden.

Antrag 17:
Art. 9 Abs. 2 ergänzend: Der Bericht wird dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht.

Wir würden zudem begrüssen, wenn der Gemeinderat die angepasste Energie- und Klimastrategie jeweils dem Stadtrat zur Kenntnis bringt.

Antrag 18: Der Gemeinderat bringt die angepasste Energie- und Klimastrategie dem Stadtrat zur Kenntnis.

Art. 10 Vorgehen bei klarer Verfehlung des Absenkpfads

Wir erachten es als unumgänglich, dass das Klimareglement klare Konsequenzen für den Fall definiert, dass die Stadt Bern die gesetzten Ziele verfehlt. Der Pufferbereich von 10% ist aus unserer Sicht nicht zielführend. Wird das Ziel verfehlt, sind sofort zusätzliche Massnahmen nötig, nicht erst bei einer Diskrepanz von 10%. Ansonsten rückt das nächste Zwischenziel erst recht in weite Ferne .

Antrag 19: neuer Titel “Vorgehen bei klarer Verfehlung des Absenkpfads”
Antrag 20: 1 Werden die Zwischenziele von Artikel 2 verfehlt, ergreift die Stadt zusätzliche Massnahmen.

Das vorliegende Reglement sieht vor, nach der Verfehlung eines Zwischenziels zusätzliche Massnahmen zu definieren, um den Fehler auszugleichen. Während den dafür vorgesehenen drei Monaten geht wertvolle Zeit verloren. Auch ist für die Effektivität der in diesem Zeitraum getroffenen Korrekturmassnahmen nirgendwo garantiert. Sinnvoller wäre es, wenn bei Verfehlung der Zwischenziele ein vordefinierter Notfallplan in Kraft tritt. Je gravierender der Fehler ist, desto einschneidender sind die vorgesehenen, neuen Massnahmen. Der Gemeinderat definiert diese Massnahmen im Vorfeld im Rahmen eines je nach Stärke der Verfehlung abgestuften Katalogs. So besteht bei derVerfehlung eines Zwischenziels auch nicht die Gefahr, dass die Massnahmen durch Interessenskonflikte abgeschwächt werden. Die bereits jetzt vorgesehene dreimonatige Frist kann als Probefrist für die neuen Massnahmen beibehalten werden. Wird ersichtlich, dass die initiierten Massnahmen wirkungslos oder nicht wirkungsvoll genug sind, können weitergehende Massnahmen ergriffen werden. 

Antrag 21:
2 Nachdem der Gemeinderat die Verfehlung eines Zwischenziels mit dem Bericht gemäss Artikel 9 Absatz 2 öffentlich gemacht hat, treten unmittelbar bereits vordefinierte, weitergehende Massnahmen in Kraft, um in möglichst kurzer Zeit wieder zurück auf den angestrebten Absenkpfad zu gelangen. Diese Massnahmen definiert der Gemeinderat im Vorfeld zusammen mit dem jeweiligen Zwischenziel. Die Massnahmen müssen unterschiedliche Wirkungsgrade haben, so dass bei Wirkungslosigkeit der gewählten Massnahmen, wirkungsvollere ergriffen werden können.

Werden die Zwischenziele verfehlt braucht es aus unserer Sicht zudem zusätzliche Mittel. Dabei schwebt uns ein Modell vor ähnlich der Strafzahlung die in Frankreich gilt, wenn eine Regierung die verlangte Geschlechterquote nicht einhält.[2] So könnte beispielsweise pro Prozentpunkt, um den der Absenkpfad verfehlt wird, im nächsten Jahr zusätzlich 0.1% des städtischen Budgets für Klimaschutzmassnahmen reserviert werden.

Antrag 22:
Es wird ein Modell definiert, wie bei Verfehlen des Absenkpfades sichergestellt werden kann, dass im kommenden Budget genügend finanzielle Mittel eingestellt werden, um zusätzliche Mittel zu ergreifen.

Art. 11 Zuständigkeiten

Weil ein intenes Controlling meist fehleranfälliger ist, soll geprüft werden, ob ein externes Controlling über die Einhaltung des Klimareglements und zum Erreichen seiner Ziele, erforderlich und notwendig ist.

Art. 12 Finanzierung

Obwohl die momentane finanzielle Lage keine ausserordentlichen Beiträge für Klimaschutzmassnahmen ermöglicht, erachten wir es als Gefahr für den Erfolg der Klimaschutzmassnahmen, dass diese innerhalb des ordentlichen Budgets umzusetzen sind. Damit sie trotzdem umgesetzt werden können, sind sie innerhalb der Möglichkeiten prioritär zu behandeln.

Antrag 23:
Klimamassnahmen sind in der Finanzierung prioritär zu behandeln.

[1] Rapport-préavis Nº 2020 / 54 du 7 janvier 2021, s. 11, (https://webapps.lausanne.ch/apps/ actualites/?actu_id=58690)

[2] https://www.theguardian.com/world/2020/dec/15/paris-city-hall-fined-for-putting-too-many-women-in-senior-roles