Übertragung von Polizeikosten auf OrganisatorInnen von Veranstaltungen

Interfraktionelle Interpellation Seraina Patzen JA!/Leena Schmitter, GB/Yasemin Cevik, SP/Christa Ammann, AL

Im revidierten Polizeigesetz, das der Grossrat im April 2018 verabschiedet hat (vorausgesetzt es tritt wie vorgesehen am 1.1.2019 in Kraft) sind verschiedene Formen von Überwälzungen von Polizeikosten auf Verursachende vorgesehen. Das neue Polizeigesetz sieht zum Beispiel die Möglichkeit vor, dass Gemeinden die Polizeikosten von Veranstaltungen an die jeweiligen OrganisatorInnen weiterverrechnen können (Art. 52 Abs. 3). Kommt es während einer Veranstaltung zu Ausschreitungen, können die Gemeinden den OrganisatorInnen «zusätzlich zum Kostenersatz gemäss Artikel 51 und 52 die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung stellen» (Art. 54).

Die InterpellantInnen finden diese Entwicklung, dass in immer mehr Fällen eine Übertragung der Polizeikosten auf Verursachende möglich wird, problematisch. Wenn immer mehr auf das Verursacherprinzip zurückgegriffen wird, wird der Service-public-Gedanke hinter der Polizei aufgegeben und sie entwickelt sich immer mehr zu einem Dienstleistungsbetrieb, der – wenn wir diese Entwicklung weiterdenken – für die arbeitet, die ihren Einsatz auch bezahlen können.

Die Polizei erbringt unserer Meinung nach eine Leistung, von der wir alle gleichermassen profitieren sollten, die demokratisch kontrolliert werden muss und die deshalb grundsätzlich von der Allgemeinheit bezahlt werden sollte. Von diesem Grundsatz sollte nur sehr vorsichtig abgewichen werden und es stellen sich für uns dabei viele Fragen: Absolut klar ist für uns, dass für politische und ideelle Veranstaltungen keine Gebühren erhoben werden dürfen. Aber auch bei kommerziellen Veranstaltungen stellen sich für uns grundsätzliche rechtsstaatliche Fragen: In wie weit können die Veranstaltenden tatsächlich für die Polizeikosten verantwortlich gemacht werden? War die Grösse des Polizeieinsatzes angemessen? Ist es gerecht, dass die OrganisatorInnen Gebühren übernehmen müssen, auf deren Umfang sie gar keinen Einfluss haben und von denen sie zu Beginn noch gar nicht wissen, wie hoch sie ausfallen werden? Welche Veranstaltungen werden von der Kostenpflicht ausgenommen und wieso?

In der Stadt Bern ist die Übertragung von Polizeikosten heute im Gebührenreglement geregelt. InAnhang III Abschnitt 9.1 wird festgehalten, dass «über den ordentlichen  Polizeidienst (Grundversorgung) hinausgehenden Leistungen, welche die Kantonspolizei namentlich bei kommerziellen Veranstaltungen im Bereich der Sicherheit und des Verkehrs erbringt» von den Organisatorinnen zu tragen sind. Zudem findet sich in Artikel 17a die Spezialregelung für die Verträge betreffend
Sicherheitskosten mit YB und SCB.

Wir bitten den Gemeinderat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Bei welchen Veranstaltungen werden gemäss der heute gültigen Regelung in Anhang III Abschnitt 9.1 des Gebührenreglements Gebühren für die anfallenden Polizeikosten erhoben? Welche Veranstaltungen werden als kommerziell eingestuft? Wieso? Sind nur kommerzielle Veranstaltungen gebührenpflichtig? Wann und aufgrund welcher Kriterien werden den OrganisatorInnen die Gebühren durch den Gemeinderat erlassen?

2. Wie wird die Höhe der Gebühren konkret ermittelt?

3. Was bedeutet in diesem Zusammenhang «Grundversorgung»?

4. Wie viel Geld nimmt die Stadt Bern heute jährlich über erhobene Gebühren für Polizeikosten ein? Wie haben sich diese Einnahmen in den letzten zehn Jahren entwickelt?

5. Sieht der Gemeinderat Handlungsbedarf, die bestehende Praxis in diesem Bereich aufgrund der Revision des Polizeigesetzes anzupassen? Falls ja in welcher Form?

Der weitere Verlauf des Geschäfts ist hier einsehbar.