Plakate und Werbung gehören grundsätzlich zum Bild einer Stadt. Die Stadt Bern vergibt die Plakatflächen auf öffentlichem Grund an private Plakatfirmen, z.B. die Firma APG. Diese muss sich bezüglich Inhalt und Erscheinungsbild an die Vorgaben in Konzessionsvertrag und Reklamereglement halten.
Das Reklamereglement der Stadt Bern beinhaltet keine klaren Bestimmungen gegen Sexistische Werbung und Plakate mit rassistischen und diskriminierenden Inhalten. Die Diskussion über das Minarett-Plakat hat gezeigt, dass eine klare rechtliche Regelung zur Zulässigkeit von Reklamesujets nützlich ist.
Die Stadt Bern ist dieses Jahr mit 10-Punkte-Aktionsplan beim Unesco-Projekt „Städte-Koalition gegen Rassismus eingetreten und verpflichtet sich gegen Rassismus geschlossen vorzugehen. Sie bemüht sich darum, eine offene und tolerante Stadt zu sein. Dazu gehört auch, dass auf den Plakatwänden der Stadt keine diskriminierenden Sujets und Handlungen zu sehen sind. Die bisherige Bestimmung im Reklamereglement, (Art. 29, Abs 2, 1 Der Gemeinderat kann die Plakatierung auf öffentlichem Grund an eine oder mehrere private Unternehmungen vergeben. Dabei ist die Einhaltung der Grundsätze der schweizerischen Lauterkeitskommission sicherzustellen.) genügt nicht.
In der Stadt Basel ist in der Plakatverordnung folgendes festgehalten:
§ 7.14) Unzulässig sind insbesondere:
a) Plakate mit rassistischem Inhalt;
b) Plakate mit Geschlechter diskriminierendem Inhalt;
c) Plakate, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, gefährden können;
d) Plakate, die für alkoholische Getränke und Tabakwaren werben;
e) Plakate mit anderem rechts- oder sittenwidrigem Inhalt.
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Plakatinhalte gelten insbesondere dann als rassistisch, wenn
a) gezielt rassistische Ideologien verbreitet werden, indem beispielsweise Gruppen aufgrund körperlicher oder kultureller Eigenarten oder ethnischer, nationaler oder religiöser Zugehörigkeit hierarchisiert werden;
b) zu Hass oder Diskriminierung gegenüber Menschen anderer Hautfarbe, Ethnie oder Religion aufgerufen wird;
c) Werbung für rassistische Veranstaltungen oder Produkte mit rassistischem Inhalt gemacht wird;
d) Menschen einer bestimmten Herkunft vom Produkt, für das geworben wird, ausgeschlossen werden.
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Plakatinhalte gelten insbesondere dann als Geschlechter diskriminierend, wenn
a) Frauen oder Männern stereotype Eigenschaften zugeschrieben
werden und damit die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
b) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt werden oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder ominanzgebaren tolerierbar seien;
c) das Kindes- und Jugendalter nicht mit erhöhter Zurückhaltung respektiert wird;
d) zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem Produkt kein natürlicher Zusammenhang besteht;
e) die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt wird;
f) eine unangemessene Darstellung von Sexualität vorliegt.
1. Der Gemeinderat wird aufgefordert den Absatz 2 im Artikel 29 des Reklamereglements mit einer analogen Formulierung zu ergänzen. Insbesondere müssen – wie in Basel – detaillierte Kriterien, was als sexistisch oder rassistisch gilt, aufgenommen werden.
2. Ebenso soll der Gemeinderat eine Kommission einsetzen, welche die Plakatinhalte aufgrund der neuen Kriterien beurteilt.