Eine Demonstration gegen die „Masseneinwanderungsinitiative“, die für den 1. Februar 2014 angelegt war, wurde nicht bewilligt. Dies mit der Begründung, dass für denselben Tag ein Demonstrationsgesuch des Vereins „Stopp Kuscheljustiz“ vorliege (Der Bund, 27.1.2014).
Die Medienberichterstattung macht nun allerding deutlich, dass nie ein zweites Gesuch für den 1. Februar eingereicht wurde. Zudem sieht das Kundgebungsreglement keine Einschränkungen der Bewilligungspflicht vor, auch wenn zwei Kundgebungen am selben Tag stattfänden. Auch ist den Medien zu entnehmen, dass der Gemeinderat grundsätzlich zurückhaltend sei, „bei Demogesuchen vor heiklen Abstimmungen mit emotional aufgeladenen Diskursen“ und dass der Gemeinderat bereits 2011 entschieden habe, dass in den letzten vier Wochen vor den Wahlen keine Demos mehr stattfinden sollen (Berner Zeitung, 30.1.2014).
Beide Aussagen widersprechen dem Kundgebungsreglement der Stadt Bern, denn gemäss Grundsatz der Bewilligungspflicht müssen Demonstrationen bewilligt werden, wenn der „geordnete Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar erscheint“ (KgR Art. 2 Absatz 2).
Ferner darf der mehrfach erwähnte Bundesgerichtsentscheid nicht als Grundlage für die Aussagen und Entscheide verwendet werden. Zum einen bezieht sich der Entscheid explizit auf eine Situation mit zwei gegensätzlichen Demonstrationen an einem bestimmten Ort (Brunnen) und kann deshalb nicht auf die vorliegende Situation projiziert werden. Zum anderen wird im besagten Bundesgerichtsentscheid explizit festgehalten, dass die Ankündigung einer Gegendemonstration keinen Grund darstellt, Demonstrationen nicht zu bewilligen. (BGE 132 I 256)
Wir bitten deshalb den Gemeinderat darzulegen
1. auf welcher rechtlichen Grundlage er entschieden hat, die Demonstration gegen die „Masseneinwanderungsinitiative“ nicht zu bewilligen.
2. auf welcher rechtlichen Grundlage der Entscheid gefällt wurde, bei gleichentags angesetzten Demonstrationen keine Bewilligung zu erteilen.
3. auf welcher rechtlichen Grundlage 2011 der Entscheid gefällt wurde, vier Wochen vor den Wahlen keine Demonstrationen mehr zu bewilligen.
4. über welche Wege der Entscheid bezüglich der Demonstration vom 1. Februar 2014 zustande gekommen ist und welche Parteien dabei wie involviert waren (Veranstaltungsmanagement, Sicherheitsdirektor, Gesamtgemeinderat).
Bern, 30.1.2014